§ 2: Der Kadett trägt nur zugelassene Uniformen.
Nr. 1 Ohne anders lautende Anordnung hat der Kadett im Hause des Vorgesetzten unverzüglich die vereinbarte
Dienstkleidung anzulegen.
Nr. 2 Wenn der Matrose sich außerhalb der Wohnung befindet, wird er nur Kleidung tragen, die der Vorgesetzten ihm erlaubt. Dies gilt ohne Ausnahme.
Nr. 3 Ist der Vorgesetzten zugegen, bestimmt er, ob und wie sich der Kadett zu kleiden hat.