§ 2: Der Prisoner trägt nur zugelassene Uniformen.
Nr. 1 Ohne anders lautende Anordnung hat der Prisoner im Hause des Wärters unverzüglich die vereinbarte
Dienstkleidung anzulegen.
Nr. 2 Wenn der Prisoner sich außerhalb der Wohnung befindet, wird er nur Kleidung tragen, die der Wärter ihm erlaubt. Dies gilt ohne Ausnahme.
Nr. 3 Ist der Wärter zugegen, bestimmt er, ob und wie sich der Prisoner zu kleiden hat.