§ 2: Der Rubbersklave trägt nur zugelassene Uniformen.
Nr. 1 Ohne anders lautende Anordnung hat der Rubbersklave im Hause des Master unverzüglich die vereinbarte
Dienstkleidung anzulegen.
Nr. 2 Wenn der Rubbersklave sich außerhalb der Wohnung befindet, wird er nur Kleidung tragen, die der Master ihm erlaubt. Dies gilt ohne Ausnahme.
Nr. 3 Ist der Master zugegen, bestimmt er, ob und wie sich der Rubbersklave zu kleiden hat.