§ 2: Der Collegeboy trägt nur zugelassene Uniformen.
Nr. 1 Ohne anders lautende Anordnung hat der Collegeboy im Hause des Master unverzüglich die vereinbarte
Dienstkleidung anzulegen.
Nr. 2 Wenn der Collegeboy sich außerhalb der Wohnung befindet, wird er nur Kleidung tragen, die der Master ihm erlaubt. Dies gilt ohne Ausnahme.
Nr. 3 Ist der Master zugegen, bestimmt er, ob und wie sich der Collegeboy zu kleiden hat.