Züchtigung des Sklaven

Der Meister kann den Sklaven für Verfehlungen nach seinem Ermessen bestrafen.

Der Sklave hat nicht das Recht Kritik an der Strafe oder am Strafmaß zu üben.
Der Meister kann den Sklaven zu seinem Lustgewinn in jeder erdenklichen Weise züchtigen und ihm Schmerzen zufügen.
Der Sklave hat dabei das Recht zu weinen und zu betteln, aber er erkennt die Tatsache an, daß diese Gefühlsregungen keinen Einfluß auf seine Behandlung haben müssen.
Außerdem weiß er, daß wenn sein Meister sich durch seine Laute gestört fühlt, ihn knebeln, oder auf andere Weise zum Schweigen zu bringen.

 

Als Strafmaßnahmen zur Züchtigung der Sau stehen dem Master wie folgt zur Verfügung:

a.) Peitschen- und Stockhiebe auf den gesamten Körper der Sau, einschließlich Hodensack und Schwanz
b.) Intensive Abstrafungen mit Peitsche, Stock, Gurt usw. auf den gesamten Körper der Sau, einschließlich Hodensack und Schwanz.
c.) Harte Schläge (Ohrfeigen) ins Gesicht/Kopf der Sau
d.) Fuß-, Stiefeltritte auf den gesamten Körper der Sau, einschließlich Hodensack und Schwanz
e.) Faustschläge auf den gesamten Körper der Sau, einschließlich Hodensack und Schwanz.
f.) Anbringung von Spezialgeschirren (Strafgeschirre) und Gewichten am Körper der Sau
g.) Spezielle Schmerzfesselungen jeder Art, einschließlich Aufhängen an Hinter-, Vorderläufen, Hals, Gehänge, etc.
h.) Atemkontrolle in jeglicher Form
i.) Nahrungs-, Flüssigkeit- und Schlafentzug
j.) Dauer-, Langzeiteinschluß in Zwangsjacke/Bondagesack usw.
k.) Sinnesentzug
l.) Stehfolter, Kniefolter
m.) Langzeitnutzung als Lebendmöbel
n.) Einschluß in spezielle Behältnisse, wie Isolationsbox, Transportsack usw.
o.) Einschluß in spezielle Kleidung wie Hundeanzug, Nagelhose, -Hemd, -Schuhe usw.
p.) Elektrofolter
q.) Schmerzfolterungen
r.) Strikte Isolationshaft

 

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